Masernimpfungen

Erinnerung Masernschutzgesetz, gültig seit 1. März 2020

Sehr geehrte Eltern,

folgende Information zur aktuellen Rechtsprechung:

Kinder, die am 1. März 2020 bereits in den entsprechenden Einrichtungen betreut wurden, müssen den vollständigen Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Kinder, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen nicht

1. in einer der folgenden Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden: Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.

Dabei gilt:

Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität aufweisen. Kinder ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Masern-Impfungen nachweisen.

Bitte senden Sie die Nachweise zeitnah per E-Mail an michael.masur@kinderhausleubnitz.de.

Bitte beachten Sie, dass alle Neuaufnahmen nur mit der 1. Impfung erfolgen dürfen.

Von den Kindern, deren Nachweise nach dem 31.07.2021 nicht vorliegen werden, lt. Gesetzgeber, die Daten an das zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, damit sich kein Kind in unserer Einrichtung mit dieser, zum Teil tödlich verlaufenden, Maserninfektion ansteckt.

Übernehmen wir alle gemeinsam Verantwortung!

Beate Nobis                                                                                                                                   Geschäftsführerin